Sportküstenschifferschein (SKS)

 

Allgemeine Informationen:

Der Sportküstenschifferschein ist ein amtlicher, empfohlener Führerschein zum Führen von Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel in Küstengewässern, bis 12 Seemeilen Abstand von der Küste des Festlandes.

Er ist vorgeschrieben zum Führen von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten in den Küstengewässern.

ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN

SKS

  • Mindestalter 16 Jahre,
  • im Besitz des Sportbootführerscheines See und
  • einen Nachweis über 300 Seemeilen (Vordruck Seemeilennachweis) auf Yachten mit der angestrebten Antriebsart in Küstengewässern.

DIE PRÜFUNG

Die Prüfung zum SKS gliedert sich in einer schriftlichen theoretischen Prüfung, ggf. mündlichen und einer praktischen Prüfung.

 

Theorie

In der theoretischen Prüfung müssen erweiterte Kenntnisse in folgenden Themenbereichen nachgewiesen werden:

  • Navigation
  • Seemannschaft
  • Schifffahrtsrecht
  • Wetterkunde

Die theoretische Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen:

Unter www.elwis.de finden Sie ebenfalls den zugrundeliegenden Fragenkatalog und noch einiges mehr.


Zur theoretischen Prüfung werden benötigt:

  • Übungskarte: dt. Seekarte D49 (INT 1463), Stand 2011, XII - Nordsee: Mündungen der Jade, Weser und Elbe
  • Karte 1/INT1
  • Begleitheft für die Kartenaufgaben im Fach Navigation für den Sportküstenschifferschein (Ausgabe 2013)
  • Navigationsbesteck: Kursdreiecke od. Portland Course Plotter, Zirkel, Bleistift etc.
  • ein nicht programmierbarer und nicht programmierter Taschenrechner

Eine neue Übungskarte ist zur Prüfung nicht erforderlich, sie muß aber sauber radiert sein. Die Karte 1/INT1 und das Begleitheft dürfen über keinerlei Markierungen oder zusätzliche Eintragungen verfügen.

Markierte Seiten im Begleitheft sind unzulässig.

 

Erfolgreich abgelegte Prüfungsteile in Theorie (Fragebogen und/oder Kartenaufgabe und Praxis werden von dem jeweils anderen Verband (DMYV/DSV) anerkannt!

 

Praxis

In der praktischen Prüfung müssen die theoretischen Kenntnisse über das Führen einer Yacht in Küstengewässern umgesetzt und angewendet werden.

Im Einzelnen werden gefordert:

Mit Antriebsmaschine und unter Segel

 1.  Pflichtaufgaben

 

  • Rettungsmanöver unter Segel
  • Rettungsmanöver mit Maschinenunterstützung oder
  • Rettungsmanöver mit Antriebsmaschine
  • Ab- und Anlegen mit Antriebsmaschine
  • Wenden oder Halsen/Q-Wende
  • Beidrehen/Beiliegen

Die Pflichtaufgaben müssen mindestens im zweiten Versuch mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden.

 

2. Sonstige Aufgaben

Seemannschaft/Fertigkeiten

Sicherheitseinweisung, Notrolle, Handhabung von Lifebelt und Lifeline, Anwenden von Leinen beim An- und Ablegen, sicherer Umgang mit Tauwerk.

Wetterkunde

Ablesen der Wetterinstrumente Thermometer und Barometer, Beurteilen der Wetterlage sowie deren Entwicklung am Ort und zum Zeitpunkt der Prüfung.

Navigation

Bestimmung des Schiffsortes und von Kursen unter Anwendung der terrestrischen und elektronischen Navigation, Arbeiten mit dem Steuerkompass und/oder Handpeilkompass.

Motor, elektrische Anlage und Gasanlage

Motorkontrolle vor und nach dem Starten, Kontrolle der elektrische Anlage und der Gasanlage, sowie deren Bedienung und die Beurteilen von Störungen.

Seemannschaft/Manöver

Mit Antriebsmaschine: An- und Ablegen, Drehen und/oder Aufstoppen auf engem Raum, Vorbereitung der Yacht für das Ein- und Auslaufen, Steuern nach Kompass und festen Seezeichen/Landmarken, Durchführen eines Ankermanövers.

Unter Segel: Steuern nach Kompass und festen Seezeichen/Landmarken, Segelsetzen/Segelbergen in Fahrt, Einreffen und/oder Ausreffen in Fahrt, Beiliegen und/oder Aufschießer fahren, Wenden und/oder Halsen, Steuern verschiedener Kurse zum Wind.

Von den "Sonstigen Aufgaben" müssen von maximal fünf mindestens drei im zweiten Versuch mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden.

Wird der SKS nur mit Antriebsmaschine angestrebt, werden die oben beschriebenen Manöver unter Segel nicht geprüft.

ANMELDUNG UND ANMELDEUNTERLAGEN

 

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (zum Antrag). Dazu müssen neben dem Antrag folgende Unterlagen bis spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin eingereicht werden:

 

  • Sportbootführerschein-See (Kopie beifügen)
  • Für die praktische Prüfung: Seemeilennachweis entsprechend der Zulassungs- voraussetzungen
  • Lichtbild (38 mm x 45 mm, Halbprofil ohne Kopfbedeckung, nicht älter als 12 Monate)
  • Prüfungsgebühr plus Nebenkosten

FRISTEN UND NICHTERSCHEINEN ZUR PRÜFUNG

 

Von der ersten abgelegten Teilprüfung bis zur letzten Prüfung dürfen maximal 24 Monate liegen, andernfalls verfallen bereits bestandene Prüfungsteile.
Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils bzw. einer nicht bestandenen Prüfung ist frühestens nach einem Monat möglich.
Bei Nichterscheinen zum geladenen Prüfungstermin werden dennoch anteilig die Nebenkosten berechnet.

Bei erneutem Nichterscheinen wird der Antrag als zurückgenommen angesehen. In diesem Fall beträgt die Gebühr 75 % der Prüfungsgebühr zzgl. der entstandenen Auslagen (§ 10 Verwaltungskostengesetz) und Mehrwertsteuer. Die Kosten werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt. 

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Termine bitte individuell erfragen.

Allgemeines Funkbetriebszeugnis Long Range Certificate (LRC)

Amtliche Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes im GMDSS für UKW, GW, KW und Seefunk über Satelliten auf Sportbooten. International und unbefristet gültig.

Zulassungsvoraussetzungen

  •  Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre plus 9 Monate am Tage der Prüfung)

 Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die in der Anlage 3 Abs. B der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) Nr. 1.1.6 bzw. in dem § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) geregelte Zusendung einer Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses aktuell verzichtet. Entsprechende in Antragsformblättern zur Anmeldung zur Prüfung vorgedruckte Erklärungen ("Dem Antrag füge ich bei: Kopie meines gültigen Personalausweises...") sind gegenstandslos. Eine dennoch zugesandte Ausweiskopie wird dem Bewerber vor der Prüfung ausgehändigt. Das Erfordernis, dass gemäß der Anlage 3 Abs. B Nr. 1.2.2 der SchSV bzw. gemäß der Anlage 4 Abs. 1 der BinSchSprFunkV der Bewerber sich vor der Prüfung mittels eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses auf Verlangen der Prüfungskommission am Prüfungsort legitimiert, bleibt davon unberührt.

Prüfung
Die Prüfung zum Allgemeinen Funkbetriebszeugnis besteht aus einer theoretischen Prüfung, der schriftlichen Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen und einer praktischen Prüfung. Es werden alle Kenntnisse des Beschränkt gültigen Funkbetriebszeugnisses verlangt. Das LRC ist somit eine Erweiterung zum SRC. 

Theorie
In der theoretischen Prüfung müssen ausreichende Kenntnisse u.a. in folgenden Themenbereichen des Seefunks nachgewiesen werden:

  • Alle Kenntnisse des SRC
  • Kurzwelle, Grenzwelle
  • Betriebsarten Funkfernschreiben, Faksimile, Daten
  • Telekommunikation über Satellit, Inmarsat
  • Weltweite Geographie, insbesondere Hauptschifffahrtswege mit den dafür zutreffenden Nachrichtenübertragungswegen

Dazu müssen zwei Simple-Choice-Fragebogen bearbeitet werden, einer besteht aus 24 Fragen (SRC), ein anderer aus 14 Fragen (LRC). Die zugrundeliegenden Fragenkataloge gibt es unter www.elwis.de.

Aufnahme von Not-, Sicherheits- und Dringlichkeitsmeldungen
Die Aufnahme erfolgt in englischer Sprache unter Verwendung des internationalen phonetischen Alphabets mit anschließender Übersetzung ins Deutsche. Zusätzlich wird ein deutscher Text ins Englische übersetzt unter Einbeziehung der allgemeinen gebräuchlichen Abkürzungen und Redewendungen in der Seefahrt. Es handelt sich dabei um eine schriftliche Aufgabe, sowie einer hierzu ggf. erforderlichen mündlichen Prüfung.

Praxis
In der praktischen Prüfung werden Not- und Dringlichkeitsverkehr im GMDSS in englischer Sprache anhand von Fallbeispielen an  DSC-Grenzwellen/Kurzwellen/Ultrakurzwellen-Seefunkanlagen (terrestrischer Seefunk) abgewickelt. Gleiches wird auch für den mobilen Seefunk über Satellit (Inmarsat C) verlangt. Im Einzelnen werden gefordert:

Pflichtaufgaben terrestrischer Seefunk (Editieren eines DSC Controllers, Senden eines Notalarms, Speicherabfrage und Bestätigung des Empfangs eines DSC Notalarms, Aussendung einer Notmeldung, Weiterleitung eines Notalarms und Informieren der Seefunkstelle in Not, Beenden des Notverkehrs, Aufhebung eines Fehlalarms, Senden eines Dringlichkeitsanrufes und Abgabe einer Dringlichkeitsmeldung, Aufnahme einer Dringlichkeitsmeldung, Einleitung weiterer Maßnahmen)

Pflichtaufgaben mobiler Seefunk Inmarsat C (Konfigurieren der Anlage, Einleiten und Auslösen eines Seenotalarms, Herstellen von Telexverbindungen, Beenden der Betriebsbereitschaft)

Sonstige Fertigkeiten mobiler Seefunk Inmarsat C (Editieren und Abspeichern eines Textes, Adressbuch anlegen, Log kontrollieren, Fax absenden, Access Code verwenden)

 

http://www.web187.c10.webspace-verkauf.de/images/ICOM_IC-M323.jpgLRC / SRC / UBI Funkzeugnis

 

LRC / SRC / UBI Funkzeugnis

Zur Prüfung stellen wir folgende Geräte. 

ICom 323

 
 ICOM M323 und M330
 ICOM-Anlage
 ICOM 503 mit DS 100 Controller
 ic-m505
ICOM 505

 

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Termine bitte individuell erfragen.

Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis Short Range Certificate (SRC)

Amtliche Berechtigung zur Ausübung des Seefunkdienstes im weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) für UKW (Reichweite ca. 25 sm). Das Funkbetriebszeugnis ist international und unbefristet gültig.

Zulassungsvoraussetzungen

Mindestalter: 15 Jahre (14 Jahre plus 9 Monate am Tage der Prüfung)

Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die in der Anlage 3 Abs. B der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) Nr. 1.1.6 bzw. in dem § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) geregelte Zusendung einer Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses aktuell verzichtet. Entsprechende in Antragsformblättern zur Anmeldung zur Prüfung vorgedruckte Erklärungen ("Dem Antrag füge ich bei: Kopie meines gültigen Personalausweises...") sind gegenstandslos. Eine dennoch zugesandte Ausweiskopie wird dem Bewerber vor der Prüfung ausgehändigt. Das Erfordernis, dass gemäß der Anlage 3 Abs. B Nr. 1.2.2 der SchSV bzw. gemäß der Anlage 4 Abs. 1 der BinSchSprFunkV der Bewerber sich vor der Prüfung mittels eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses auf Verlangen der Prüfungskommission am Prüfungsort legitimiert, bleibt davon unberührt.

Prüfungsanforderungen:
Die Prüfung zum SRC besteht aus einer theoretischen (schriftlichen) Prüfung, der schriftlichen Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen und einer praktischen Prüfung.

Theorie
In der theoretischen Prüfung müssen ausreichende Kenntnisse unter anderem in folgenden Themenbereichen des Seefunks nachgewiesen werden:

  • Mobiler Seefunkdienst
  • Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS
  • Öffentlicher und nicht öffentlicher Nachrichtenaustausch
  • Englische Sprache in Wort und Schrift zum Austausch von Informationen auf See

Dazu muss ein Simple-Choice-Fragebogen bearbeitet werden, der aus 24 Fragen besteht. Den zugrundeliegenden Fragenkatalog gibt es unter www.elwis.de.

Aufnahme von Not-, Sicherheits- und Dringlichkeitsmeldungen
Die Aufnahme erfolgt in englischer Sprache unter Verwendung des internationalen phonetischen Alphabets mit anschließender Übersetzung ins Deutsche. Zusätzlich wird ein deutscher Text ins Englische übersetzt. Es handelt sich dabei um eine schriftliche Aufgabe sowie einer hierzu ggf. erforderlichen mündlichen Prüfung.

Praxis
In der praktischen Prüfung werden Not- und Dringlichkeitsverkehr im GMDSS in englischer Sprache anhand von Fallbeispielen an DSC-Ultrakurzwellen-Seefunkanlagen abgewickelt. Siehe auch Sprechfunktafel SRC/LRC. Im Einzelnen werden u.a. gefordert:

Pflichtaufgaben

  • Editieren eines DSC Controllers, Senden eines Notalarms, Speicherabfrage und Bestätigung des Empfangs eines DSC-Notalarms,
  • Aussendung einer Notmeldung,
  • Weiterleitung eines Notalarms bzw. einer Notmeldung per Sprechfunk,
  • Beenden des Notverkehrs,
  • Aufhebung eines Fehlalarms,
  • Senden eines Dringlichkeitsanrufes und Abgabe einer Dringlichkeitsmeldung, Senden eines Sicherheitsanrufes und Abgabe der Sicherheitsmeldung.

Vier gestellte Aufgaben müssen spätestens im zweiten Versuch ausreichend ausgeführt werden.

Sonstige Fertigkeiten

  • Aussenden eines Notalarms durch eine Funkstelle, die sich nicht selbst in Not befindet,
  • DSC - Speicherabfrage und Empfangsbestätigung,
  • Abwicklung des Notverkehrs,
  • Funkstille gebieten,
  • Abwicklung des Funkverkehrs vor Ort,
  • Aufhebung einer Dringlichkeitsmeldung,
  • DSC - Controller editieren und Senden eines Routineanrufes an eine Seefunkstelle, ,
  • Kanalwechsel,
  • Abwicklung des Routinefunkverkehrs mit einer Seefunkstelle,
  • DSC - Controller editieren und Senden eines Routineanrufes an eine Küstenfunkstelle,
  • Abwicklung des Routinefunkverkehrs mit einer Küstenfunkstelle,
  • Einstellen des Controllers

Von höchstens drei gestellten Aufgaben müssen mindestens zwei im zweiten Versuch ausreichend bewertet werden.

Für die praktische Prüfung werden Marinefunkgeräte vom Typ  ICOM 330, ICOM 323, ICOM 505 und ICOM 503 mit DSC-Kontroller zur Verfügung gestellt. Ausbildungsgeräte der Schulen können, nach vorheriger Absprache, ebenfalls in der Prüfung eingesetzt werden.

Als Inhaber eines ausländischen Funkzeugnisses kann das SRC ggf. auch durch eine Anpassungsprüfung (APP) erworben werden. Informationen hierzu erhalten Sie vom Prüfungszentrum Schleswig-Holstein.